ARBEITEN

Industrie und Cluster

In der Steiermark haben sich international renommierte Unternehmen und Weltmarktführer angesiedelt. Die am Umsatz gemessenen Top 10 Unternehmen sind:

Besonders starke Netzwerke zwischen Unternehmen innerhalb einer Region und derselben Branche nennen sich Cluster. Anhand dieser lassen sich wirtschaftliche Stärken und Schwerpunkte einer Region gut erkennen. Die Steiermark hat sich im Bereich dieser Strategie als österreichweiter Pionier durchgesetzt, denn sie verfügt über sechs verschiedene Cluster:

Logo AC Styria Mobilitätscluster
      
ACstyria Mobilitätscluster

Automobil-, Luftfahrt- und Bahnindustrie
Logo Creative Industries Styria
      
Creative Industries Styria

Kreativwirtschaft
Logo Green Tech Cluster Styria
       
Green Tech Cluster Styria
Green Energy, Building and Resources
Logo Holzcluster Steiermark
       
Holzcluster Steiermark
Schwerpunkt Holzbau
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Human.technology Styria
Humantechnologie
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Silicon Alps Cluster
Elektronik und Mikroelektronik
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Elektronik und Mikroelektronik


Einen hervorragenden Einblick in die Steirische Industrie bietet die interaktive Industrielandkarte der Industriellenvereinigung.

Interaktive Industrielandkarte

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen

Bevor man das steirische Leben in vollen Zügen genießen und hier einer Beschäftigung nachgehen kann, sind diverse Formalitäten notwendig. Bei Fragen und Unklarheiten steht der Club International für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung.

Je nach Herkunft der zukünftigen Steirerinnen und Steirer gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen.

EU- bzw. EWR-Bürgerinnen- und Bürger

Dieser Fall ist der einfachste, denn dank der EU und dem Prinzip der „Freizügigkeit“ können sich die Bürgerinnen und Bürger in jedem anderen EU-/EWR-Staat niederlassen und dort arbeiten. Innerhalb der ersten vier Monate nach dem Umzug muss eine „Anmeldebescheinigung“ beantragt werden. Nach fünf Jahren hat man das Recht, die Steiermark endgültig als neue Heimat zu wählen und einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts zu stellen. Angehörige von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen und Bürger, die selbst Drittstaatsangehörige sind, können eine Aufenthaltskarte beantragen.
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Britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Auf Grund des EU-Austrittes Großbritanniens am 31. Jänner 2020 hat sich die aufenthaltsrechtliche Situation von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger geändert. Hat man sich bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, werden die eigenen Aufenthalts- und Arbeitsrechte zunächst durch das Austrittsabkommen geschützt. Um diese zu sichern, muss bis zum 31. Dezember 2021 der neuer Aufenthaltstitel "Artikel 50 " beantragt werden. All jene Personen, die nach dem 1. Jänner 2021 zuziehen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehörige beantragen.

Dauerhafte Zuwanderung aus Drittstaaten

In diesem Fall stehen verschiedene Aufenthaltstitel zur Verfügung. Neben der Rot-Weiß-Rot-Karte, der am häufigsten gewählten Variante, können auch eine Blaue Karte EU oder diverse Formen von Niederlassungsbewilligungen beantragt werden.

Rot-Weiß-Rot-Karte
Dieser Aufenthaltstitel wird für zwei Jahre vergeben und berechtigt zu Aufenthalt und verschiedenen Formen der Beschäftigung. Die Ausstellung basiert in der Regel auf einem Punktesystem, bei dem unter anderem Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung zählen. Unter Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte an besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselarbeitskräfte, Studienabsolventinnen und -absolventen einer österreichischen Hochschule, selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-Gründerinnen und -Gründer ausgestellt werden.
Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Nach zwei Jahren wird zur Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte, der blauen Karte EU und bestimmter Formen der Niederlassungsbewilligung eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt, die zum freien Arbeitsmarktzugang berechtigt. Auch Familienangehörige können diesen Aufenthaltstitel beantragen. Fallweise ist dafür der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau (Deutsch vor Zuzug) oder der allgemeinen Universitätsreife notwendig. Nach 2 Jahren und Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung wird die Karte für 3 Jahre ausgestellt. Nach 5 Jahren und Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beantragt werden.


Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU erhalten Personen aus Drittstaaten, die ein verbindliches, ihrer Ausbildung entsprechendes Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttomonatsgehalt von rund 3.172 € und ein abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium vorweisen. Außerdem darf das AMS keine gleich qualifizierte Arbeitskraft vermitteln können. Familienangehörige haben Anspruch auf die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, mit der sie uneingeschränkt in Österreich leben und arbeiten dürfen. Sie benötigen, im Gegensatz zu Angehörigen von Rot-Weiß-Rot-Karten-Besitzerinnen und -Besitzern, keine Deutschkenntnisse im Vorhinein.


Niederlassungsbewilligungen
Für Forscherinnen und Forscher, Künstlerinnen und Künstler, bestimmte unselbständige Tätigkeiten oder Personen ohne Erwerbstätigkeit gibt es die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Je nach Bewilligung müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Temporärer Aufenthalt aus Drittstaaten

Möchte man nur vorübergehend in Österreich bleiben, werden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt, zum Beispiel für Betriebsentsandte, Studierende, Freiwillige etc. Bei vielen dieser Bewilligungen ist es allerdings NICHT möglich, dass die Familie im Anschluss ebenfalls nach Österreich kommt.

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen

Bevor man das steirische Leben in vollen Zügen genießen und hier einer Beschäftigung nachgehen kann, sind diverse Formalitäten notwendig. Bei Fragen und Unklarheiten steht der Club International für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung.

Je nach Herkunft der zukünftigen Steirerinnen und Steirer gibt es unterschiedliche Wege, um hier leben und arbeiten zu dürfen.

EU- bzw. EWR-Bürgerinnen- und Bürger

Dieser Fall ist der einfachste, denn dank der EU und dem Prinzip der „Freizügigkeit“ können sich die Bürgerinnen und Bürger in jedem anderen EU-/EWR-Staat niederlassen und dort arbeiten (Die einzige Ausnahme bildet Kroatien, hier ist derzeit noch eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.). Innerhalb der ersten vier Monate nach dem Umzug muss eine „Anmeldebescheinigung“ beantragt werden. Nach fünf Jahren hat man das Recht, die Steiermark endgültig als neue Heimat zu wählen und einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts zu stellen. Angehörige von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen und Bürger, die selbst Drittstaatsangehörige sind, können eine Aufenthaltskarte beantragen.
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Britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Auf Grund des EU-Austrittes Großbritanniens am 31. Jänner 2020 hat sich die aufenthaltsrechtliche Situation von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger geändert. Hat man sich bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, werden die eigenen Aufenthalts- und Arbeitsrechte zunächst durch das Austrittsabkommen geschützt. Um diese zu sichern, muss bis zum 31. Dezember 2021 der neuer Aufenthaltstitel "Artikel 50 " beantragt werden. All jene Personen, die nach dem 1. Jänner 2021 zuziehen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehörige beantragen.

Dauerhafte Zuwanderung aus Drittstaaten

In diesem Fall stehen verschiedene Aufenthaltstitel zur Verfügung. Neben der Rot-Weiß-Rot Karte, der am häufigsten gewählten Variante, können auch eine Blaue Karte EU oder diverse Formen von Niederlassungsbewilligungen beantragt werden.

Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das jeweilige Bild!
Rot-Weiß-Rot-Karte
Dieser Aufenthaltstitel wird für zwei Jahre vergeben und berechtigt zu Aufenthalt und verschiedenen Formen der Beschäftigung. Die Ausstellung basiert in der Regel auf einem Punktesystem, bei dem unter anderem Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung zählen. Unter Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselarbeitskräfte, Studienabsolventinnen und -absolventen einer österreichischen Hochschule, selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-Gründerinnen und -gründer ausgestellt werden.

Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Nach zwei Jahren wird zur Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte, der blauen Karte EU und bestimmter Formen der Niederlassungsbewilligung eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt, die zum freien Arbeitsmarktzugang berechtigt. Auch Familienangehörige können diesen Aufenthaltstitel beantragen. Fallweise ist dafür der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau (Deutsch vor Zuzug) oder der allgemeinen Universitätsreife notwendig. Nach 2 Jahren und Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung wird die Karte für 3 Jahre ausgestellt. Nach 5 Jahren und Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung kann ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU beantragt werden.

Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU erhalten Personen aus Drittstaaten, die ein verbindliches, ihrer Ausbildung entsprechendes Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttomonatsgehalt von rund € 3.172 und ein abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium vorweisen. Außerdem darf das AMS keine gleich qualifizierte Arbeitskraft vermitteln können. Familienangehörige haben Anspruch auf die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, mit der sie uneingeschränkt in Österreich leben und arbeiten dürfen. Sie benötigen, im Gegensatz zu Angehörigen von Rot-Weiß-Rot-Karten-Besitzerinnen und -besitzer, keine Deutschkenntnisse im Vorhinein.

Niederlassungsbewilligungen
Für Forscherinnen und Forscher, Künstlerinnen und Künstler, bestimmte unselbständige Tätigkeiten oder Personen ohne Erwerbstätigkeit gibt es die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Je nach Bewilligung müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Temporärer Aufenthalt aus Drittstaaten

Möchte man nur vorübergehend in Österreich bleiben, werden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt, zum Beispiel für Betriebsentsandte, Studierende, Freiwillige etc. Bei vielen dieser Bewilligungen ist es allerdings NICHT möglich, dass die Familie im Anschluss ebenfalls nach Österreich kommt.

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen

Bevor man das steirische Leben in vollen Zügen genießen und hier einer Beschäftigung nachgehen kann, sind diverse Formalitäten notwendig. Bei Fragen und Unklarheiten steht der Club International für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung.

Je nach Herkunft der zukünftigen Steirerinnen und Steirer gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen.

EU- bzw. EWR-Bürgerinnen- und Bürger

Dieser Fall ist der einfachste, denn dank der EU und dem Prinzip der „Freizügigkeit“ können sich die Bürgerinnen und Bürger in jedem anderen EU-/EWR-Staat niederlassen und dort arbeiten. Die einzige Ausnahme bildet Kroatien, hier ist derzeit noch eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.
Innerhalb der ersten vier Monate nach dem Umzug muss eine „Anmeldebescheinigung“ beantragt werden. Nach fünf Jahren hat man das Recht, die Steiermark endgültig als neue Heimat zu wählen und einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts zu stellen. Angehörige von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen und Bürger, die selbst Drittstaatsangehörige sind, können eine Aufenthaltskarte beantragen.
Image

Britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Auf Grund des EU-Austrittes Großbritanniens am 31. Jänner 2020 hat sich die aufenthaltsrechtliche Situation von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger geändert. Hat man sich bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, werden die eigenen Aufenthalts- und Arbeitsrechte zunächst durch das Austrittsabkommen geschützt. Um diese zu sichern, muss bis zum 31. Dezember 2021 der neuer Aufenthaltstitel "Artikel 50 " beantragt werden. All jene Personen, die nach dem 1. Jänner 2021 zuziehen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehörige beantragen.

Dauerhafte Zuwanderung aus Drittstaaten

In diesem Fall stehen verschiedene Aufenthaltstitel zur Verfügung. Neben der Rot-Weiß-Rot-Karte, der am häufigsten gewählten Variante, können auch eine Blaue Karte EU oder diverse Formen von Niederlassungsbewilligungen beantragt werden.

Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das jeweilige Bild!
Rot-Weiß-Rot-Karte
Dieser Aufenthaltstitel wird für zwei Jahre vergeben und berechtigt zu Aufenthalt und verschiedenen Formen der Beschäftigung. Die Ausstellung basiert in der Regel auf einem Punktesystem, bei dem unter anderem Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung zählen. Unter Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselarbeitskräfte, Studienabsolventinnen und -absolventen einer österreichischen Hochschule, selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-Gründerinnen und -gründer ausgestellt werden.


Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Nach zwei Jahren wird zur Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte, der blauen Karte EU und bestimmter Formen der Niederlassungsbewilligung eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt, die zum freien Arbeitsmarktzugang berechtigt. Auch Familienangehörige können diesen Aufenthaltstitel beantragen. Fallweise ist dafür der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau (Deutsch vor Zuzug) oder der allgemeinen Universitätsreife notwendig. Nach 2 Jahren und Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung wird die Karte für 3 Jahre ausgestellt. Nach 5 Jahren und Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beantragt werden.



Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU erhalten Personen aus Drittstaaten, die ein verbindliches, ihrer Ausbildung entsprechendes Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttomonatsgehalt von rund 3.172 € und ein abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium vorweisen. Außerdem darf das AMS keine gleich qualifizierte Arbeitskraft vermitteln können. Familienangehörige haben Anspruch auf die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, mit der sie uneingeschränkt in Österreich leben und arbeiten dürfen. Sie benötigen, im Gegensatz zu Angehörigen von Rot-Weiß-Rot-Karten-Besitzerinnen und -Besitzern, keine Deutschkenntnisse im Vorhinein.

Niederlassungsbewilligungen
Für Forscherinnen und Forscher, Künstlerinnen und Künstler, bestimmte unselbständige Tätigkeiten oder Personen ohne Erwerbstätigkeit gibt es die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Je nach Bewilligung müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Temporärer Aufenthalt aus Drittstaaten

Möchte man nur vorübergehend in Österreich bleiben, werden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt, zum Beispiel für Betriebsentsandte, Studierende, Freiwillige etc. Bei vielen dieser Bewilligungen ist es allerdings NICHT möglich, dass die Familie im Anschluss ebenfalls nach Österreich kommt.

Selbständigkeit

Alle EU-Staatsbürgerinnen und -bürger oder Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel können in Österreich ein eigenes Unternehmen gründen. Oft ist die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit an bestimmte Qualifikationen geknüpft. Hat man diese bereits im Ausland erworben, unterstützt der Grazer Verein Zebra bei der Anerkennung.

Bevor man gründet, sollte man sich unter anderem überlegen:


  • Welche Ziele verfolge ich?
  • Gibt es einen Markt für meine Idee?
  • Habe ich die nötigen Qualifikationen/Ausbildungen?
  • Wer steht hinter mir?
  • Welche Kosten kommen auf mich zu?
  • Welche Rechtsform soll ich wählen?
 
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Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt bei all diesen Fragen mit dem Gründerservice und stellt einen kostenfreien Leitfaden für Gründerinnen und Gründer zur Verfügung.

Auch die Austrian Business Agency betreut und berät potentielle Neugründerinnen und -gründer vor, während und nach der Gründung.
Vor allem im Bereich der Förderungen und Finanzierungen stellt die Steirische Wirtschaftsförderung eine große Unterstützung für Start-ups dar.

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